Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I.) Allgemeines:

Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

 

II.) Angebote:

II.1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.

II.2) Kundenbestellungen können von uns innerhalb von 1 Monat angenommen werden.

II.3) Unsere Außendienstmitarbeiter haben keine Abschlussvollmacht.

 

III.) Preise:

Für die Aufträge gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Netto – Preise inkl. Transport und Verpackung zzgl. der zur Zeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 

IV.) Lieferung:

IV.1) Jedes Erzeugnis ist eine Sonderanfertigung und kann daher weder umgetauscht noch zurückgenommen werden. Sollte jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu seinen Lasten.

IV.2) Zumutbare technische Änderungen behalten wir uns vor.

IV.3) Türen, die mit Zylinderschloss oder Drückergarnituren gewünscht werden, können nur in nicht-flächenbündiger Ausführung geliefert werden.

IV.4) An Nichtkaufleute liefern wir an den angegebenen Ort im Inland. Für Kaufleute liefern wir, soweit nichts anderen vereinbart, an die Hauptniederlassung. Bei Lieferungen ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.

IV.5) Der auf dem Bestellformular angegebene Montagetermin bezeichnet den vom Kunden gewünschten Einbau- bzw. Liefertermin. Die Elemente werden von uns nach Möglichkeit zu dem genannten Termin geliefert bzw. montiert, nicht jedoch vor Ablauf der Widerrufsfrist. Sollten die Elemente durch ein Verschulden oder Unverschulden des Auftragnehmers 4 Wochen nach dem geplanten Termin noch nicht montiert sein, hat der Auftraggeber danach die Möglichkeit angemessene Nachfrist zu setzen. Sollte auch dieser Termin verstreichen, kann der Auftraggeber einen angemessenen Nachlass einfordern. Eine verspätete Montage berechtigt den Auftraggeber jedoch nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

IV.6) Wird der avisierte Liefer- bzw. Montagetermin vom Auftraggeber trotz rechtzeitiger Benachrichtigung des Auftragnehmers nicht eingehalten, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, und berechtigt den Auftragnehmer, Einlagerungskosten für die Ware zu berechnen. Diese richten sich nach dem Umfang des Auftrages. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wird der Liefer- bzw. Montagetermin auf Abruf vereinbart, gilt automatisch der auf dem Auftrag angegebene Termin als der letztmögliche Termin zur Lieferung bzw. Montage der Elemente. Sollte der Auftraggeber den Einbau bzw. die Lieferung früher wünschen, muss er spätestens 8 Wochen vor Ablauf dieses Termins die Montage abrufen, und uns einen Termin nennen.

IV.7) Sowohl im Fall des IV.6 als auch im Fall des durch den Auftragnehmer festgelegten (letztmöglichen) Termins zur Lieferung und Montage der Elemente, trifft den Auftraggeber die Verpflichtung, zu dem vereinbarten Termin dem Auftragnehmer den erforderlichen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu verschaffen.

 

V.) Vertragsrücktritt:

V.1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Auftragnehmers vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den tatsächlichen Vergütungsanspruch gemäß § 649 BGB zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der dem Auftragnehmer durch die Kündigung bzw. Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Unkosten und entgangener Gewinn) niedriger, oder gar kein Schaden entstanden ist.

V.2) Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist, es sein denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fällt die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last.

 

VI.) Zahlung:

VI.1) Zahlungen sind sowohl bei Lieferung mit Montage, als auch bei Lieferung ohne Montage gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen rein Brutto an unsere Firma zu leisten.

VI.2) Grundsätzlich sind unsere Außendienstmitarbeiter nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie können eine Berechtigung zum Inkasso durch ein Schreiben der Geschäftsleitung nachweisen.

VI.3) Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

VI.4) Gegenansprüche des Auftraggebers können nur dann aufgerechnet werden, wenn diese vom Auftragnehmer anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

 

VII.) Eigentumsvorbehalt:

VII.1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unserer Firma. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Rechnungsausgleich. Etwaige Pfändungen der gelieferten Ware oder der zedierten Forderungen durch Dritte ist sofort anzuzeigen.

VII.2) Wiederverkäufer treten die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Lieferwertes mit Auftragserteilung sicherungshalber im Voraus an die Lieferfirma ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Lieferfirma abzuführen, als diese bereits Zahlungen verlangen kann.

 

VIII.) Gewährleistung:

VIII.1) Die Gewährleistungsfristen richten sich nach §634 a BGB.

VIII.2) Für Mängel an der Ware leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

VIII.3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, am letzten Tag der Montage bzw. bei Lieferung ohne Montage unmittelbar nach Lieferung der Ware, mit unseren Monteuren eine Abnahme der Ware durchzuführen. Anschließend wird ein Abnahmeprotokoll erstell, welches beide Parteien unterzeichnen müssen. Sollte der Auftraggeber zum genannten Liefer- bzw. Montagetermin nicht vor Ort sein, gilt die Ware als mängelfrei abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die Ware tatsächlich mangelhaft geliefert wurde.

 

IX.) Sonstiges:

Ist der Auftraggeber Kaufmann gilt: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg bei Auftragserteilung an die Eibner & Regnath Fenster, Türen GmbH, 92334 Berching sowie an die Eibner & Regnath Süd GmbH.

 

X.) Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Zusätzliche Montagebedingungen:

1.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle so vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkung und kommt er dadurch in Verzug der Annahme, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

2.) Wünscht der Auftraggeber bei Montage Zusatzarbeiten, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.

3.) Elektroanschlüsse für elektrische Tür- und Toröffner, Rollladenmotoren und sonstige Elektroanschlüsse an das Hausnetz sind durch den Auftraggeber herzustellen.

4.) Der Auftraggeber hat horizontale und vertikale Isolierungen bzw. Abdichtungen im Anschlussbereich zwischen bodentiefen Elementen und dem Belag bzw. Untergrund von Balkonen und Terrassen kundenseitig wieder selbst herzustellen, bzw. auf eigene Kosten herstellen zu lassen.